Baurecht

Baurecht

1. Ein Bauunternehmer kann auch nach Kündigung eines Bauvertrages Sicherheit für noch nicht bezahlte Vergütung verlangen. 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.03.2014 – VII ZR 349/12 –

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass ein Unternehmer auch nach einer Kündigung des Bauherrn eines Bauvertrages gemäß § 648 a Abs. 1 BGB noch eine Sicherheit für die noch nicht bezahlte Vergütung verlangen kann. Der Unternehmer kann jedoch keine Sicherheit mehr in Höhe der ursprünglich vereinbarten Vergütung fordern, sondern muss die ihm nach Kündigung regelmäßig geringere Vergütung schlüssig berechnen. Einwendungen des Bauherrn gegen diese schlüssige Berechnung der Vergütung, die den Rechtsstreit verzögern würden, sind nicht zugelassen. Wären diese zugelassen, wäre der Bauunternehmer nicht effektiv geschützt, weil er während des Rechtsstreits ohne Sicherung wäre. Der Bauherr muss es trotz damit verbundener Nachteile hinnehmen, dass möglicherweise eine Übersicherung stattfindet. 

2. Kündigung im Baurecht per Telefax

BGH Urteil vom 19.02.2014 – VII ZR 163/13

Der BGH hatte sich mit der Frage befasst, ob der „OK-Vermerk“ im Sendeprotokoll eines Faxgerätes den Beweis dafür liefert, dass ein Schreiben mit der Kündigung eines Vertrages angekommen ist. Der BGH hat zunächst auf seine ständige Rechtsprechung, wonach der „OK-Vermerk“ in einem Sendebericht „lediglich ein Indiz für den Zugang eines Telefaxes darstellt“.Hieraus folgt, dass der Sendebericht kein Beweis für den Zugang ist.Der BGH hat aber auch darauf hingewiesen, dass bei einem „OK-Vermerk“ die Wahrscheinlichkeit, dass das Fax nicht angekommen ist, gering ist. Noch unwahrscheinlicher sei es, dass zwei Faxe an unterschiedliche Nummern eines Empfängers nicht angekommen sein sollen, obwohl beide Sendeberichte den „OK-Vermerk“ aufweisen. Hieraus folgt für die Praxis:Mit dem Sendebericht („OK-Vermerk“) kann der Beweis allein für den Zugang eines Faxes nicht geführt werden. Der Vermerk besagt aber, dass eine deutliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass das Fax angekommen ist. Diese Wahrscheinlichkeit kann auch dadurch erhöht werden, dass das Faxschreiben mehrfach versandt wird, am Besten an unterschiedliche Faxnummern des Empfängers. Nach diesem BGH-Urteil muss das Gericht diese Indizien bei der Würdigung der Beweiskraft des Sendeberichtes mit dem „OK-Vermerk“ berücksichtigen. 

3. Keine Ansprüche des Hauptunternehmers gegen den Nachunternehmen, wenn der Bauherr keine Forderung geltend macht.

OLG Celle, Urteil vom 04.12.2013 – 14 O 74/13 –

Wenn klar ist, dass der Bauherr keine Ansprüche gegen den Hauptunternehmer geltend macht, hat der Hauptunternehmer auch keinen Schaden. Der Nachunternehmer kann mithin von dem Hauptunternehmer den Werklohn beanspruchen. Die Aufrechnung des Hauptunternehmers hat dann keinen Erfolg. In dem vom OLG Celle zu beurteilenden Rechtsstreit hat der Hauptunternehmer erklärt, dass er selbst die Vorgaben der EnEV durch eigene Leistung auf andere Weise erfüllt habe. Der Bauherr mache wegen der (angeblich) nicht ausreichend gedämmten Leitungen auch keine Ansprüche geltend. Das OLG Celle argumentiert, dass die nachträgliche Dämmung der Leitungen weder dem Bauherrn noch dem Hauptunternehmer Vorteile bringen würden, weil die EnEV ja eingehalten sei, wie der Hauptunternehmer vorgetragen hat. Daher habe auch weder der Bauherr noch der Hauptunternehmer ein Interesse an der Mangelbeseitigung.

Dies bedeutet für die Praxis:

Wenn ein Hauptunternehmer einen Schadensersatzanspruch gegen seine Nachunternehmer wegen angeblicher Schlechtleistung geltend macht, sollte der Nachunternehmer zunächst versuchen, herauszubekommen, ob der Bauherr überhaupt wegen dieses Mangels gegenüber dem Hauptunternehmer Ansprüche erhebt. Wenn dies nämlich der Fall ist, kann der Schadensersatzanspruch und damit auch die Aufrechnung gegen den Werklohn des Nachunternehmers zurückgewiesen werden. 

4. Reichen nicht unterschriebene Stundenlohnzettel als Abrechnungsgrundlage im Bauprozess aus?

OLG Hamm, BauR 2002, 319 (320)

Den Bauunternehmer trifft zur Stundenlohnabrede die Beweislast.

Dies besagt aber nicht, dass ein Prozess mit nicht unterschriebenen Stundenlohnzetteln nicht erfolgreich geführt werden kann. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, NJW 2009, 2199; NJW 2009, 3426) reicht es zur schlüssigen Klagebegründung eines geltend gemachten Vergütungsanspruchs des Klägers aus, wenn er vorträgt, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind.


Wenn der Bauherr die Stundenlohnzettel abgezeichnet hat, stellt dies grundsätzlich ein deklatorisches Schuldanerkenntnis dar. Insoweit kehrt sich die Beweislast um.

Sind diese nicht unterzeichnet, muss der Bauunternehmer den Aufwand schlüssig darlegen.

Der BGH (BGH, NJW 2009, 3426) sieht es als ausreichend an, wenn der Bauunternehmer den Leistungsgegenstand nach Art und Inhalt darlegt. Dann, wenn für den Bauherren danach nicht nachvollziehbar ist, welche konkreten Leistungen der Bauunternehmer erbracht hat, trifft Letzteren eine sekundäre Darlegungspflicht.