Erbrecht

Erbrecht

1. Die Kopie eines Testaments reicht für den Nachweis des Erbrechts aus

OLG Naumburg – Beschuss vom 26.07.2013 – 2 Wx 41/12

Das Oberlandesgericht Naumburg hatte festgestellt, dass ausnahmsweise auch der Nachweis durch Vorlage einer Kopie des Testaments ausreichend sei, wenn die Originalurkunde nicht mehr beschafft werden könne. In dem zu beurteilenden Fall lag dem Gericht eine Kopie des Testaments aus dem Jahr 1997 vor. Damit stand fest, dass dieses Testament zumindest irgendwann einmal wirksam errichtet worden sein muss. Durch Einvernahme einer Zeugin konnte sich das Gericht davon überzeugen, dass das im Original nicht mehr auffindbare Testament bis zuletzt die von dem Ehepaar gewünschte Erbfolge wiedergegeben hat. Da das Gericht keine Anhaltspunkte dafür feststellen konnte, dass die Eheleute das von ihnen errichtete gemeinschaftliche Testament bewusst vernichtet und damit widerrufen hätten, entschied das Gericht zu Gunsten der Beschwerdeführer.  

2. Ein Schriftgutachten hat über die Wirksamkeit des Testaments zu entscheiden

LG Duisburg – Beschluss vom 17.10.2011 – 7 T 91/10

Das Landgericht Duisburg korrigierte eine Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichtes. In dem zu beurteilenden Fall hatte die Ehefrau des Erblassers beim Nachlassgericht den Erlass eines Erbscheins beantragt, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Die Ehefrau stützte diesen Antrag auf ein handschriftliches Testament, dass, so ihr Vortrag, von ihrem Ehemann und Erblasser eigenhändig verfasst worden war. Dieses vorgelegte Testament wies aber eine Besonderheit auf: Die Urkunde war vom Ersteller mit dem Datum 15.10.1990 versehen worden. Gleichzeitig war jedoch eine Adresse in das Testament aufgenommen worden, die eine fünfstellige Postleitzahl enthielt. Im Oktober 1990 galten in Deutschland aber noch die alte – vierstelligen – Postleitzahlen. Das Nachlassgericht (Amtsgericht) zog dann in erster Instanz einen vermeintlichen Experten für Schriftsachkunde bei, der die Urheberschaft des Testaments klären sollte. Dieser Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass das Testament nicht vom Erblasser stammen könne. Gleichzeitig wies der Gutachter auf auffallende Ähnlichkeiten der Unterschrift des Erblassers einerseits und der Ehefrau auf der anderen Seite hin. Der Erlass des von der Ehefrau beantragten Erbscheins wurde auf Basis dieser Feststellungen vom Nachlassgericht abgelehnt. Gegen diesen Beschluss legte die Ehefrau allerdings Rechtsmittel ein. Und das Landgericht sah sich aufgrund diverser Ungereimtheiten in dem in erster Instanz eingeholten Gutachten veranlasst, das Testament abermals von einem Sachverständigen untersuchen zu lassen. Das Ergebnis dieser zweiten gerichtlichen Begutachtung fiel für den Gutachter erster Instanz verehrend aus. So stellte das Landgericht fest, dass der Gutachter erster Instanz gelernter Verwaltungswirt war, der lediglich über eine grafologische Zusatzausbildung bei einem privaten Weiterbildungsinstitut verfüge. Er war kein bei Gericht bestellter und vereidigter Sachverständiger. Auch inhaltlich konnte das Beschwerdegericht dem Erstgutachter kaum folgen, hatte der doch versucht, die Urheberschaft für das Testament mit Hilfe mathematischer Formeln zu klären. Der zweite Gutachter vor dem Landgericht kam dann auf Grundlage umfangreicher Untersuchungen zu dem Ergebnis, dass das Testament mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,99 % vom Erblasser persönlich stammen würde. Nachdem die Ehefrau auch noch für die fünfstellige Postleitzahl aus dem Jahr 1990 eine plausible Erklärung bieten konnte, hob das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts auf und wies das Amtsgericht an, der Ehefrau einen antragsgemäßen Erbschein zu erteilen.  

3. Trotz Nichtauffinden des Testaments Regelung der Erbfolge – Lebensgefährtin wird Alleinerbin

OLG Schleswig-Holstein – Beschluss vom 12.09.2011 – 3 Wx 44/10

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hatte darüber zu entscheiden, welche Rechtswirkung von einem nicht auffindbaren Testament ausgeht. Das Nachlassgericht hatte den Erbscheinsantrag einer Lebensgefährtin zurückgewiesen, da es allein auf Grundlage der Zeugenaussage nicht von der Existenz des Testaments überzeugt sei. Gegen diesen Beschluss des Nachlassgerichts (Amtsgerichts) legte die Lebensgefährtin Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hob die Entscheidung des Nachlassgerichts (Amtsgerichts) auf und wies das Nachlassgericht an, der Lebensgefährtin den beantragten Erbschein zu erteilen. Maßgeblich für diese Entscheidung des Beschwerdegerichts (OLG Schleswig-Holstein) war eine Norm aus der Bundesnotarordnung. Gemäß § 18 Abs. 2 BNotO können Notare nämlich auch gegenüber bereits verstorbenen Beteiligten durch entsprechende Erklärung der Aufsichtsstelle von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit werden. Eine solche Befreiung wurde vom Oberlandesgericht über die insoweit zuständige Präsidentin des Landgerichts Kiel bewirkt, so dass der Notar vor dem OLG auch zur Sache aussagen konnte. Die Aussagen des Notars wurden zu Gunsten der Lebensgefährtin weiter von einer Nichte des Erblassers gestützt, die sowohl die Tatsache der Verlobung als auch die Absicht des Erblassers, seine Lebensgefährtin als Alleinerbin einzusetzen, bestätigen konnte. Nachdem auch der Widerrufs des Testaments von den Söhnen des Erblassers nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen werden konnte, urteilte das OLG Schleswig-Holstein auch ohne das Vorliegen eines Testaments zu Gunsten der Lebensgefährtin als Alleinerbin.